WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 128 WRG 1959Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.
ELFTER ABSCHNITT. Von den Behörden und dem Verfahren
Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 , auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.