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WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959

§ 143a WRG 1959Befreiung von Verwaltungsabgaben.

VIERZEHNTER ABSCHNITT. Schluß- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen von Gemeinden, Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG geregelten Verwaltungsabgaben.