WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 146 WRG 1959Sprachliche Gleichbehandlung
VIERZEHNTER ABSCHNITT. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-07-13