WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 21b WRG 1959
ZWEITER ABSCHNITT. Von der Benutzung der Gewässer
Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.