WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 51 WRG 1959Beitragsleistung zu fremden Wasseranlagen.
FÜNFTER ABSCHNITT Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen
Wasserberechtigte, die außer dem Fall einer Mitbenutzung (§ 19) aus dem Bestand oder Betrieb einer fremden Wasserbenutzungsanlage einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen ziehen, können auf Antrag des Eigentümers dieser Anlage durch Bescheid des Landeshauptmannes verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung zu leisten.