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WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959

§ 59h WRG 1959Umsetzung der Überwachungsprogramme

SIEBENTER ABSCHNITT Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)

In KraftAmtlicher Text

Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.