WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 61 WRG 1959Öffentlicherklärung von Privatgewässern.
ACHTER ABSCHNITT. Von den Zwangsrechten
(1) Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-12-22