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Vertrag zwischen Österreich und Ungarn ü · Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

§ 15 Vertrag zwischen Österreich und Ungarn üArbeitsweise der Kommission.

Artikel 15.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Sitzungen leitet der Erste Bevollmächtigte jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Verhandlungssprache der Kommission ist deutsch und ungarisch.

(3) Zu einem Beschluß der Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(4) Über die Tagung ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Ersten Bevollmächtigten (Stellvertreter) zu fertigen.