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Vertrag zwischen Österreich und Ungarn ü · Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

§ 21 Vertrag zwischen Österreich und Ungarn üÜbergangsbestimmung.

Artikel 21.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die ab 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Vertrages gegenseitig zu leistenden Beiträge werden nach den bisherigen Aufteilungsgrundsätzen (Anlage II) berechnet und Rückstände nach Maßgabe der Überprüfung und der ziffernmäßigen Anerkennung beglichen. Die Überweisung der Rückstände erfolgt im Sinne des Artikels 8 Absatz 5.

(2) Die Ruhegenüsse der Angestellten der ehemaligen ungarischen Raabregulierungsgesellschaft belasten die Vertragsstaaten nach dem in Anlage II des Vertrages angeführten Aufteilungsschlüssel.