Österreichische Arzneitaxe 1962 · Österreichische Arzneitaxe 1962
§ 10b Österreichische Arzneitaxe 1962
Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2012 bis einschließlich 2015 gelten die §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.