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Schutze des Wientalwasserwerkes in Unter · Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach

§ 7 Schutze des Wientalwasserwerkes in Unter

In KraftAmtlicher Text

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen.