Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz
§ 13 TuberkulosegesetzSchutz der Persönlichkeitsrechte
2. Abschnitt Maßnahmen zur Vermeidung einer schweren Gesundheitsgefährdung anderer Personen
(1) Die Persönlichkeitsrechte an Tuberkulose erkrankter oder krankheitsverdächtiger Personen, die in einer Krankenanstalt angehalten werden, sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
(2) Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-07-31