Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz
§ 2 TuberkulosegesetzBehandlungspflicht
1. ABSCHNITT Allgemeine Maßnahmen
Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose (§ 1 Abs. 2 und 3) erkrankt sind (kranke Personen), sind verpflichtet, sich bis zur Ausheilung der Tuberkulose einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, um eine Gefährdung anderer Personen auszuschließen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-07-31