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Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz

§ 2 TuberkulosegesetzBehandlungspflicht

1. ABSCHNITT Allgemeine Maßnahmen

In KraftAmtlicher Text

Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose (§ 1 Abs. 2 und 3) erkrankt sind (kranke Personen), sind verpflichtet, sich bis zur Ausheilung der Tuberkulose einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, um eine Gefährdung anderer Personen auszuschließen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-07-31