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Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz

§ 49 Tuberkulosegesetz

V. HAUPTSTÜCK römisch fünf. HAUPTSTÜCK

In KraftAmtlicher Text

Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nimmt oder genießt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-07-31