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Landpachtgesetz · Landpachtgesetz

§ 2 LandpachtgesetzUnabdingbarkeit

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf die in diesem Bundesgesetz bestimmten Rechte kann nicht wirksam verzichtet werden. Vereinbarungen, nach denen einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er diese Rechte ausübt oder nicht ausübt, sind unwirksam.

(2) Die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-01-01