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Lehrkurse für Krankenpflegefach- und med · Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

§ 10 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medSonderausbildung

In KraftAmtlicher Text

Für diplomierte Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder der gehobenen medizinisch-technischen Dienste können Lehrkurse zur Erlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten

a) für die Besorgung von Spezialaufgaben,

b) für Tätigkeiten als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege, medizinisch-technischen Schulen oder an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst oder

c) für die Besorgung von Führungsaufgaben an Krankenanstalten oder an sonstigen unter ärztlicher Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen,

eingerichtet werden.