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Lehrkurse für Krankenpflegefach- und med · Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

§ 12 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und med

In KraftAmtlicher Text

(1) Jeder Lehrkurs hat unter ärztlicher Leitung zu stehen. Zur Betreuung der Kursteilnehmer(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine diplomierte Krankenpflegeperson bzw. eine in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ausgebildete, diplomierte Person zu bestellen.

(2) Hinsichtlich der fachlichen Eignung der in Abs. 1 genannten Personen sowie deren Aufgaben, der Bestellung von Stellvertretern (Stellvertreterinnen) sowie der Bestellung von Lehr- und Hilfskräften gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sinngemäß.