§ 15 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und med
Die Lehrkurse sind so zu führen, daß die Vermittlung der zur Ausübung der Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleistet ist.
Die Lehrkurse sind so zu führen, daß die Vermittlung der zur Ausübung der Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleistet ist.