§ 18 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und med
Kursteilnehmer(innen), die sich während der Ausbildung wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder gröblich gegen die Kursdisziplin verstoßen haben, sind vom weiteren Kursbesuch auszuschließen.