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Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkenn · Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte

§ 13 Übereinkommen zur gegenseitigen AnerkennARTIKEL 13

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die diesem Übereinkommen beigefügten Erläuternden Bemerkungen sind Bestandteil desselben und dienen der Auslegung und Erklärung seiner Bestimmungen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 8. Oktober 1970 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Urschrift, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.