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Schutz der Wasservorkommen im Hochschwab · Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet

§ 8 Schutz der Wasservorkommen im Hochschwab

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne des 34 Abs. 6 und § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes werden als rechtliches Interesse anerkannt:

a) Innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten Gebietes und nördlich davon innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse der Stadt Wien;

b) innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten Gebietes und südlich davon innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse des Wasserverbandes Hochschwab Süd.