Schutz der Wasservorkommen im Hochschwab · Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet
§ 8 Schutz der Wasservorkommen im Hochschwab
Im Sinne des 34 Abs. 6 und § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes werden als rechtliches Interesse anerkannt:
a) Innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten Gebietes und nördlich davon innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse der Stadt Wien;
b) innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten Gebietes und südlich davon innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse des Wasserverbandes Hochschwab Süd.
Verweist auf
- Schutz der Wasservorkommen im Hochschwab § 2
- Schutz der Wasservorkommen im Hochschwab Art. 54
- Schutz der Wasservorkommen im Hochschwab § 9