Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zell · Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees
§ 1 Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zell
Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen und auch schon bei Planungen und Maßnahmen der Wasserwirtschaft, der Raumordnung, der Besiedlung und Betriebsgründungen im Einzugsgebiet des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersee, ist darauf zu achten, daß jede Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) dieser Seen vermieden wird.
Verweist auf
- Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zell Art. 30