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ForstG · Forstgesetz 1975

§ 10 ForstGWaldfachplan

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT FORSTLICHE RAUMPLANUNG

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Waldfachplan ist ein vom Waldeigentümer oder von hiefür in Betracht kommenden Stellen erstellter forstlicher Plan, der Darstellungen und Planungen für den Interessenbereich des Planungsträgers enthält.

(2) Zur Ausarbeitung des Waldfachplanes sind Forstwirte und Ziviltechniker für Forstwirtschaft befugt.