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ForstG · Forstgesetz 1975

§ 111 ForstGDas Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht

A. Forstorgane und Forstschutzorgane

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 , eine Faustfeuerwaffe zu führen.

(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-06-21