§ 121 ForstGSchulgeldfreiheit
B. Forstfachschule
(1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-06-01
B. Forstfachschule
(1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.