§ 141 ForstGAufgabe der forstlichen Förderung
X. ABSCHNITT römisch zehn. ABSCHNITT FORSTLICHE FÖRDERUNG
Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-06-01