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ForstG · Forstgesetz 1975

§ 147 ForstGBundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

X. ABSCHNITT römisch zehn. ABSCHNITT FORSTLICHE FÖRDERUNG

In KraftAmtlicher Text

(1) Den Versicherungsanstalten, die Waldbrandversicherungen in Österreich anbieten, wird aus Bundesmitteln ein Zuschuss gewährt. Dieser ist ausschließlich zur Verbilligung der Waldbrandversicherungsprämien der Waldeigentümer als Versicherungsnehmer zu verwenden.

(2) Der Zuschuß ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer mit einem Hundertsatz der Waldbrandversicherungsprämien festzusetzen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

a) die Höhe des Hundertsatzes des Zuschusses und

b) die Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens festzulegen.

(4) Die Höhe des Zuschusses zu einzelnen Prämien ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen.

(5) Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Prämienzuschüsse.

(6) Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die bezüglichen Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-08-27