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ForstG · Forstgesetz 1975

§ 20 ForstGVerhältnis zu den Agrarbehörden

A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen.

(2) Wird für die Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage im Sinne des § 1 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198, eine Rodungsbewilligung erforderlich, so kommt der Agrarbehörde Parteistellung zu.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 576/1987 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1988-01-01