§ 47 ForstGBegriffsbestimmungen
C. Forstschädliche Luftverunreinigungen
Forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Luftverunreinigungen, die meßbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen.