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Internationales Übereinkommen zur Verhüt · Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

§ 12 Internationales Übereinkommen zur VerhütArtikel XII Artikel römisch zwölf

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragschließende Regierung hat dem Büro und dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen zu übersenden:

a) den Wortlaut der in ihren Gebieten geltenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens;

b) alle amtlichen Berichte oder Zusammenfassungen amtlicher Berichte über die bei der Anwendung dieses Übereinkommens gesammelten Erfahrungen, sofern nicht diese Berichte oder Zusammenfassungen nach Auffassung der betreffenden Regierung vertraulicher Natur sind.