Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung · Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
§ 1 Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
Die Höhe des aus Förderungsmitteln des Bundes zu gewährenden Bundeszuschusses beträgt fünfundzwanzig vom Hundert der Waldbrandversicherungsprämie. Allfällige sonstige Zuschüsse haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.