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Übereinkommen über die Leichenbeförderun · Übereinkommen über die Leichenbeförderung

§ 10 Übereinkommen über die Leichenbeförderun

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.