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Übereinkommen über die Leichenbeförderun · Übereinkommen über die Leichenbeförderung

§ 14 Übereinkommen über die Leichenbeförderun

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.