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Vertrag zwischen Österreich und Bulgarie · Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

§ 2 Vertrag zwischen Österreich und BulgarieArtikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch

a) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der angewandten medizinischen Forschung;

b) Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und der beruflichen Weiterbildung;

c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Gesetzestexten sowie sonstigen für das Gesundheitswesen maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sowie von statistischen Daten im Bereich des Gesundheitswesens;

d) Teilnahme an den von einer der beiden Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen.

(2) Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften zur Zusammenarbeit ermutigen und diese Zusammenarbeit fördern.