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Suchtgiftkonvention 1961 · Suchtgiftkonvention 1961

§ 39 Suchtgiftkonvention 1961Anwendung strengerer staatlicher Kontrollmaßnahmen, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Artikel 39

In KraftAmtlicher Text

Es wird unterstellt, daß es einer Vertragspartei ungeachtet dieses Übereinkommens weder verwehrt ist noch als verwehrt gilt, strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen zu treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, daß für Zubereitungen des Anhangs III oder für Suchtgifte des Anhangs II einzelne oder alle Kontrollmaßnahmen gelten, die auf Suchtgifte des Anhangs I anzuwenden sind, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls notwendig oder wünschenswert ist.