§ 2 Vertrag zwischen Österreich und Ungarn üArtikel 2
Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens und der Medizin soll insbesondere erfolgen durch
den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten
–
der Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens,
–
der medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
–
der Umwelthygiene sowie
–
der Ausbildung bzw. Weiterbildung der auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und der Medizin tätigen Personen, den Informationsaustausch über
–
die Gesetze, Vorschriften und Richtlinien, die sich auf das Gesundheitswesen beziehen,
–
Krankheiten, die die gesundheitliche Situation bedeutend beeinflussen, insbesondere Infektionskrankheiten, ferner den Austausch von Fachzeitschriften und Publikationen.