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Übereinkommen über die Ausarbeitung eine · Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

§ 15 Übereinkommen über die Ausarbeitung eineNotifikationen

ARTIKEL 15

In KraftAmtlicher Text

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien

a) jede Unterzeichnung;

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 11;

d) jede nach Artikel 13 eingegangene Erklärung;

e) den Eingang jeder Notifikation nach Artikel 14 und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird.