§ 3 Übereinkommen über die Ausarbeitung eineZusammensetzung des Gesundheitskomitees
ARTIKEL 3
Für die Zwecke dieses Übereinkommens besteht das Gesundheitskomitee aus Delegationen, die von den Vertragsparteien bestellt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1992-11-01