Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Übereinkommen über die Ausarbeitung eine · Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

§ 6 Übereinkommen über die Ausarbeitung eineBefugnisse der Kommission

ARTIKEL 6

In KraftAmtlicher Text

Vorbehaltlich des Artikels 4 hat die Kommission folgende Befugnisse:

a) Sie bestimmt die allgemeinen Grundsätze, die bei der Ausarbeitung des Europäischen Arzneibuches anzuwenden sind;

b) sie beschließt über die jeweils geeigneten Untersuchungsmethoden;

c) sie veranlaßt die Ausarbeitung der in das Europäische Arzneibuch aufzunehmenden Monographien und nimmt diese an;

d) sie empfiehlt die Festsetzung der Fristen, innerhalb derer die Beschlüsse fachlicher Art, die sich auf das Europäische Arzneibuch beziehen, in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien durchzuführen sind.