§ 8 Übereinkommen über die Ausarbeitung eineSitz und Tagungen der Kommission
ARTIKEL 8
(1) Die Kommission tagt in Straßburg, dem Sitz des Europarats.
(2) Sie tritt auf Einberufung durch ihren Vorsitzenden so oft wie nötig, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.
(3) Die Tagungen sind nicht öffentlich. Arbeitssprachen sind die Amtssprachen des Europarats.
(4) Das Gesundheitskomitee kann einen Beobachter bestellen, der den Tagungen der Kommission beiwohnt.