Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowake · Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)
§ 2 Veterinärwesen – Zusammenarbeit (SlowakeArtikel 2
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Die zuständigen Behörden der Vertragspartner werden gemeinsame Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegenden Tiere und Waren vereinbaren.