AT · Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Inhalt
- Vereinigtes Königreich
- § 0 (Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2015 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2015,) Vorbehalt der Republik Österreich zu Anhang III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Vorbehalt der Republik Österreich zu Anhang römisch drei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
- Begriffsbestimmungen
- § 1
- Grundprinzipien
- § 2
- Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang römisch eins aufgeführten Arten
- § 3
- Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang römisch zwei aufgeführten Arten
- § 4
- Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang römisch drei aufgeführten Arten
- § 5
- Genehmigungen und Bescheinigungen
- § 6
- Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel
- § 7
- Maßnahmen, die von den Vertragsparteien zu treffen sind
- § 8
- Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden
- § 9
- Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien sind
- § 10
- Konferenz der Vertragsparteien
- § 11
- Das Sekretariat
- § 12
- Internationale Maßnahmen
- § 13
- Auswirkung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften und auf internationale Übereinkünfte
- § 14
- Änderungen der Anhänge I und II Änderungen der Anhänge römisch eins und römisch zwei
- § 15
- Anhang III und Änderungen dieses Anhangs Anhang römisch drei und Änderungen dieses Anhangs
- § 16
- Änderung des Übereinkommens
- § 17
- Beilegung von Streitigkeiten
- § 18
- Unterzeichnung
- § 19
- Ratifikation, Annahme, Genehmigung
- § 20
- Beitritt
- § 21
- Inkrafttreten
- § 22
- Vorbehalte
- § 23
- Kündigung
- § 24
- Verwahrregierung
- § 25