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LFBIS-ÖStZ-Verordnung · LFBIS-ÖStZ-Verordnung

§ 3 LFBIS-ÖStZ-Verordnung

In KraftAmtlicher Text

Auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sind überdies auch Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen der in den §§ 1 und 2 genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form für Zwecke des LFBIS zu übermitteln.