LFBIS-ÖStZ-Verordnung · LFBIS-ÖStZ-Verordnung
§ 3 LFBIS-ÖStZ-Verordnung
Auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sind überdies auch Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen der in den §§ 1 und 2 genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form für Zwecke des LFBIS zu übermitteln.