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AMG · Arzneimittelgesetz

§ 48 AMGSanktionen

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Klinische Prüfungen und nichtinterventionelle Studien

In KraftAmtlicher Text

Wird eine klinische Prüfung ohne Genehmigung (§ 31 Abs. 2) durchgeführt, dürfen die gewonnenen Daten nicht entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergegeben und nicht im Rahmen eines Zulassungsverfahrens verwendet werden. Bereits erfolgte Publikationen müssen mit einem Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit der Datenerhebung versehen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01