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AMG · Arzneimittelgesetz

§ 51 AMGLaienwerbung

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Werbebeschränkungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Laienwerbung darf nicht für

1. Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,

2. Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und

3. registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,

betrieben werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2006-01-02