§ 57b AMG
VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Vertrieb
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Abgabe von menschlichen Zellen und Gewebe zur Verwendung beim Menschen, soweit sie unter das Gewebesicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2008 , fallen.
VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Vertrieb
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Abgabe von menschlichen Zellen und Gewebe zur Verwendung beim Menschen, soweit sie unter das Gewebesicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2008 , fallen.