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AMG · Arzneimittelgesetz

§ 66 AMG

VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Betriebsvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit und das Leben erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel oder Wirkstoffe nicht ausreichend gewährleistet ist, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01