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AMG · Arzneimittelgesetz

§ 75h AMG

IX. ABSCHNITT römisch neun. ABSCHNITT Marktüberwachung und Pharmakovigilanz

In KraftAmtlicher Text

Personen, die nicht der Meldepflicht nach §§ 75g und 75j unterliegen, insbesondere Patienten, haben die Möglichkeit, vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über das Internetportal für Arzneimittel oder auf dem Postweg zu melden.