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Zweite Verordnung gegen forstschädliche · Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

§ 9 Zweite Verordnung gegen forstschädliche

In KraftAmtlicher Text

Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48 lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftvereinigungen verursachen, sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage kann unter mehr als eine der dort aufgezählten Arten fallen.