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WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985

§ 24 WBFG

In KraftAmtlicher Text

Verschwiegenheitspflicht

§ 24. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

( BGBl. Nr. 565/1979 , Art. I Z 12; BGBl. Nr. 320/1982 , Art. I Z 16)