WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 24 WBFG
Verschwiegenheitspflicht
§ 24. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
( BGBl. Nr. 565/1979 , Art. I Z 12; BGBl. Nr. 320/1982 , Art. I Z 16)